Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist grundsätzlich verboten! Nach wie vor regelt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV) vom 25.09.1994 die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, welche auf. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, in Sachsen, somit auch in allen Kommunen des Muldentalkreises. Bei der Verwertung pflanzlicher Abfälle ist Folgendes zu beachten: Pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken oder in Gärten anfallen, dürfen durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, gemäß § 2 Abs. 1 PnanzAbfV entsorgt werden. Dabei sollen Geruchsbelästigungen beim Kompostieren vermieden werden. Ist die Entsorgung dieser Abfälle auf diese Art und Weise nicht möglich, sind diese nach § 2 Abs. 2 PflanzAbfV durch geeignete Maßnahmen, wie Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten und anschließend zu kompostieren oder unterzugraben. Bei der Aufbereitung sollen Lärmbelästigungen vermieden werden. Sollte dies Ihnen ebenfalls nicht möglich sein, können Sie Ihre Pflanzenabfälle bis zur Menge eines PKW-Anhängers im April und Oktober 2007 kostenfrei an den fünf Annahmestellen in Grimmg, Lausidcer Straße, in Colditz, Leisniger Straße, in Trebsen, IndustriegebietsstraBe 3, in Wurzen, Lüptitzer Straße (ehem. Motorenwerk), oder in Brandlis, Wakfste.inberger Straße, innerhalb der Öffnungszeiten (siehe Informationsbroschüre der "Abfallwirtschaft Muldentalkreis - Kommunaler Eigenbetrieb" für 2007, Seite 14) anliefern. Pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken (beispielsweise aus Klein- und Hausgärten u. Ä.) können nur ausnahmsweise nach § 4 Abs. 1 PflanzAbfV verbrannt werden, wenn eine Entsorgung für jeden einzelnen Bürger durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen, Kompostieren bzw. Schreddern oder eine Nutzung der von der entsorgungspflichtigen Körperschaft durch Satzung anzubietenden Entsorgungsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hierbei muss jeder Bürger eigenverantwortlich objektiv und subjektiv für sich selbst prüfen, ob das Kompostieren, das Schreddern oder die Abgabe der Pflanzenabfälle an den fünf Annahmestellen für ihn zumutbar ist Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen. Nur in einem solchen Ausnahmefall können pflanzliche Abfälle gemäß § 4 Abs. 2 PflanzAbfV vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober werktags in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, höchstens während zwei Stunden täglich, verbrannt werden. In der Vergangenheit waren dabei oftmals die Rauchbelästigung sowie der Funkenflug ein sehr großes Ärgernis in' der Bevölkerung, obwohl beim Verbrennen folgende Bedingungen nach § 4 Abs. 2 PflanzAbfV mit großer Sorgfalt zu beachten sind: 1.) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für de Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch die Rauchentwicklung oder den Funkenflug. 2.) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. 3.) Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: a) 200 m von Autobahnen, b) 100 m von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden sowie c) 1,5 km von Flugplätzen.
Von den Krankheiten Feuerbrand und Scharka befallene Pflanzen sind nach vorheriger Anzeige beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau Rötha-Wurzen, Johann-Sebastian-Bach-Platz 1, 04571 Rötha, Tel. 034206/58930, grundsätzlich zu verbrennen. Sofern die angefallenen Pflanzenabfälle auf den Grundstücken kompostiert (Verwertung) oder nur im Ausnahmefall verbrannt werden, auf welchem sie angefallen waren, besteht keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den Landkreis Muldentalkreis (hier an seine beauftragten Dritten, die Becker Umweltdienste GmbH in Leipzig bzw. die Mitteldeutsche Transport u. Service GmbH in Trebsen). Generell ist das Verbrennen anderer Abfälle, wie Bau- und Abbruchholz, Verpackungsabfälle sowie Sperrmüll (Möbelteile) verboten. Auch das Verbrennen mit Rauchbelästigung ist ordnungswidrig und deshalb zu unterlassen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung der Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist für Gewerbetreibende im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verboten.Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass das Ablagern jeglicher pflanzlicher Abfälle im Wald, am Waldrand sowie auf Feld- u Wiesenflächen illegal ist.Verstöße gegen die PflanzAbfV, die vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen, stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 6 PflanzAbfV dar. Das Landratsamt Muldentalkreis als zuständige Vollzugsbehörde wird mithilfe der jeweiligen Ordnungsämter der Städte und Gemeinden die Verstöße gegenüber den ordnungswidrig handelnden Bürgem ahnden.Noch ein Hinweis an alle Gartenfreunde, vor allem an Kleingartenbesitzer:Das Anlegen von Komposthaufen hat nicht auf fremden Grundstücken (beispielsweise auf benachbarten Wald-, Feld- und Wiesengrundstücken) zu erfolgen, sondern auf den Grundstücken, auf denen die Pflanzenabfälle angefallen sind, somit im Kleingarten und unter Einhaltung eines entsprechenden Abstandes zum Nachbargrundstück zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen. Bei Rücktragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Muldentalkreis, Umwett- und Bauaufsichtsamt, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Tel. 03437/984 -730, -733 oder 734, als untere Abfallbehörde oder das Ordnungsamt Ihrer Kommune. Nora Ast Sachbearbeiterin Abfall- und Bodenschutzrecht
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